Verband Deutscher Kunsthistoriker e.V.

Satzung

§ 1

Der Verband Deutscher Kunsthistoriker ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in München. Er hat die Interessen der Wissenschaft der Kunstgeschichte in Deutschland wahrzunehmen, ihre auswärtigen Verbindungen zu pflegen und als Berufsverband die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Er ist Träger des Deutschen Kunsthistorikertages.

§ 2

Mitglied des Verbandes kann jeder Kunsthistoriker mit abgeschlossener Hochschulausbildung werden. Auch können einzelne Fachleute, die sich auf dem Gebiete der Kunstforschung ausgewiesen haben, die Mitgliedschaft erhalten, wenn sie von zwei Mitgliedern des Verbandes empfohlen werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 3

Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 4

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung. Der Austritt aus dem Verband erfolgt durch schriftliche Erklärung; er ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und ist bis zum 15.11. des laufenden Jahres anzuzeigen. Der Vorstand kann den Ausschluß des Mitgliedes beschließen, wenn seine Mitgliedschaft mit den satzungsgemäßen Zwecken des Verbandes nicht mehr vereinbar ist. Dem Mitglied ist, wenn irgend möglich, vor dem Ausschluß binnen eines Monats Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig. Die Mitgliedschaft kann gestrichen werden, wenn der Beitrag in den beiden letzten Jahren nicht entrichtet worden ist. Die Streichung muß dem Mitglied wenigstens sechs Wochen vor Jahresende angekündigt, die erfolgte Streichung ihm schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5

Die Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 6

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und vier weiteren Mitgliedern. Im Sinne von § 26 BGB vertreten der erste Vorsitzende und der Geschäftsführer den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der zweite Vorsitzende übernimmt beim Ausscheiden des ersten Vorsitzenden oder des Geschäftsführers die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung an dessen Stelle. Der Vorstand regelt seine Geschäftsordnung selbst. Zur Erledigung der laufenden Verbandsangelegenheiten unterhält der Verband eine Geschäftsstelle.

§ 7

Im Vorstand sollen folgende kunsthistorischen Berufsgruppen durch jeweils ein Mitglied vertreten sein: Hochschulen und Forschungsinstitute, Museen, Denkmalpflege, freie Berufe. Der Vorstand wird für vier Jahre von der Mitgliederversammlung in schriftlicher, geheimer Abstimmung gewählt. Seine Tätigkeit beginnt am Tag nach der Wahl. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8

Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit des Verbandes. Er verwaltet die Mittel des Verbandes. Die Mittel sind für die Aufgaben des Verbandes zu verwenden. Über die Verwendung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Jahresabschlüsse sind von zwei Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, zu prüfen.

§ 9

Der Vorstand beruft alle zwei Jahre die Mitgliederversammlung ein, die möglichst anläßlich des Deutschen Kunsthistorikertages abgehalten werden soll. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand bereitet den Deutschen Kunsthistorikertag vor, der möglichst in jedem zweiten Jahr zusammentritt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn dies vom zehnten Teil der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Form und Frist der Berufung sind die gleichen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Die bei den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10

Die Mitglieder des Verbandes erhalten vom Vorstand einen Ausweis über die Verbandszugehörigkeit, um sie in ihren wissenschaftlichen und beruflichen Arbeiten nach allen Richtungen zu unterstützen.

§ 11

Der Vorstand berät Mitglieder auf Wunsch in beruflichen Angelegenheiten.

§ 12

Für die Behandlung von Sonderfragen können vom Vorstand Berichterstatter oder Ausschüsse bestellt werden.

§ 13

Mitteilungsblatt des Verbandes ist die "Kunstchronik".

§ 14

Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen.

§ 15

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, welcher gemeinnützigen Institution der deutschen Kunstgeschichte die vorhandenen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

(letzte Änderung: 27. März 2009)