Kunsthistoriker und Verlage

Ein Leitfaden, hg. vom Vorstand des Verbands Deutscher Kunsthistoriker

(veröffentlicht in: Kunstchronik 2/1997, S. 98-102)

Inhalt

  1. Der Kunsthistoriker als Autor
  2. Die Honorierung kunsthistorischer Manuskripte
  3. Dissertationen
  4. Aufsätze in Fachzeitschriften
  5. Beiträge zu Ausstellungskatalogen
  6. Wissenschaftliche Sammelwerke
  7. Monographien
  8. Werke mit sehr hohen Auflagen
  9. Beratung durch den Verband Deutscher Kunsthistoriker

1. Der Kunsthistoriker als Autor

Durch jeden persönlich verfaßten Text entsteht beim Verfasser ein Urheberrecht. Sein "Werk" ist durch die Bestimmungen des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - UrhG - geschützt. Der Autor hat das Recht, sein Werk vervielfältigen und verbreiten zu lassen. Dieses Recht ist grundsätzlich und en bloc nicht veräußerlich. Er bedient sich dazu der Verlage.

Die Vertragsgestaltung zwischen Autor und Verlag ist frei. Es gibt dafür keine Formvorschriften. Vertragsformulare, wie das vom Börsenverein des deutschen Buchhandels oder das vom Verband deutscher Schriftsteller (VS) in der IG Medien herausgegebene, sind allerdings nützliche Leitfäden für die Vertragsgestaltung. Besonders Autoren, die sich im Verlagswesen noch wenig auskennen, wird empfohlen, die entsprechenden Musterverträge genau zu studieren. (Ein nützlicher Literatur-Tip: RA Kristian Müller von der Heide unter Mitwirkung von RAin Birgit Menche u.a.: Recht im Verlag. Ein Handbuch für die Praxis, Hg. vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Frankfurt/Main, Buchhändler-Vereinigung, 1995, ISBN 3-7657-1902-1).

Im Vertrag werden die Partner die Form der Vervielfältigung und Verbreitung des Buches einschließlich eventueller Nebenrechte vereinbaren. Es ist ratsam, alle Rechte und Pflichten der Kontrahenten umfassend und detailliert zu regeln.

Zwischen dem deutschen Hochschulverband und dem Börsenverein des deutschen Buchhandels wurden Mindestanforderungen an die Vertragsgestaltung vereinbart. Durch ihre Mitgliedschaft im Börsenverein sind die Verlage verpflichtet, diese Mindestforderungen nicht zu unterschreiten.

Über folgende Punkte sollte der Vertrag eine Vereinbarung enthalten:

  • Termin, bis zu dem der Autor das druckfertige Manuskript vorlegen muß (und Nachfrist)
  • die Art des Textes (Buch, Aufsatz, Beitrag zu einem Katalog oder Sammelwerk, Illustrationen)
  • Verpflichtung des Verlages, das Werk innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel innerhalb eines Jahres) zu publizieren
  • Menge der gedruckten Exemplare
  • Ladenpreis
  • Freiexemplare für den Autor
  • Ob und wieviel Honorar (Pauschale oder ein Prozentanteil vom Ladenverkaufspreis oder vom Nettoverlagsabgabepreis, denkbar auch Kombinationen von Pauschale und Erlösbeteiligung ab einer bestimmten Auflagenhöhe)
  • Rezensions- und bei Dissertationen ggf. Pflichtexemplare, die nicht von den Freiexemplaren des Autors abgehen sollten
  • Abtretung der Verlagsrechte nur für die erste oder auch für evtl. folgende Auflagen
  • sowie für fremdsprachige und Lizenz-Ausgaben
  • Autorenrecht auf Revision der Übersetzung
  • Verpflichtung des Verlages, dem Autor über den jährlichen Verkauf Mitteilung zu machen
  • Verpflichtung zur Lagerhaltung über einen bestimmten Zeitraum (z.B. 10 Jahre); Verpflichtung des Verlags, den Autor vor dem Verramschen oder der Makulierung seines Werkes zu verständigen und ihm gegebenenfalls das Recht einzuräumen, einen Teil der Restauflage zu einem Rabatt (z.B. von 90 %) zu erwerben
  • Anzahl und Art der Illustrationen
  • Abbildungsbeschaffung durch den Autor oder den Verlag
  • Reproduktionsrechte
  • Fehler im Satz sollten auf Kosten des Verlags korrigiert werden. Autorenkorrekturen (Änderungen am Sinn des Textes nach Satzerstellung) sollten in einem bestimmten Umfang möglich sein. (Häufig wird vereinbart, daß die Autorenkorrekturen 10 % der Satzkosten nicht überschreiten dürfen. Vorsicht! Alles, was darüber hinausgeht, wird dem Autor oft teuer in Rechnung gestellt!)

Jeder Kunsthistoriker mit abgeschlossener Berufsausbildung sollte für die Drucklegung seines Werkes ein angemessenes Honorar erhalten.

2. Die Honorierung kunsthistorischer Manuskripte

Das Fach Kunstgeschichte ist auf die Veröffentlichung von Information ausgerichtet. Auf das große öffentliche Interesse antwortet es zu einem überwiegenden Teil in schriftlicher Form. Die zahlreichen, sehr unterschiedlichen kunsthistorischen Werke machen einen bedeutenden, auch im Vergleich zu anderen geisteswissenschaftlichen Disziplinen sehr großen Teil des Buchmarkts aus. Kunsthistoriker sind jedoch viel zu wenig an der von ihren Manuskripten ausgehenden Wertschöpfung beteiligt. Auch die Verlagsrechte an marktgängigen oder am Markt erfolgreichen Werken werden seit Jahrzehnten und bis heute unter Wert gehandelt.

Die literarische Arbeit von Kunsthistorikern wurde lange Zeit überhaupt nicht entlohnt. Seit 1945 setzte eine sehr schleppende Honorarentwicklung ein. Immer noch sind die Usancen sehr unklar; eine Regelung besteht nicht. Je nach Art der Publikationen (Zeitschriften, Sammelschriften, Kataloge und Bücher) werden die Vereinbarungen unterschiedlich ausfallen. Bei geringer Auflagenhöhe kann sich das Honorar nach der zu publizierenden Textmenge richten (Bogenpreis, Zeilenhonorar). Bei Buchpublikationen empfiehlt sich, in einer einzelvertraglichen Regelung Pauschalen oder anteilige Vergütungen zu vereinbaren.

3. Dissertationen

Dissertationen sind Arbeiten, die im Rahmen eines Prüfungsvorgangs zum Erweis der wissenschaftlichen Qualifikation vorgelegt werden. Sie antworten auf ein wissenschaftliches Desiderat. Der Autor bemüht sich in der Regel nicht primär darum, bei der Darstellung seiner Forschungen auf die Interessen eines breiteren Lesepublikums einzugehen. Der Kandidat hat zum Abschluß des Prüfungsverfahrens eine bestimmte Anzahl von Pflichtexemplaren vorzulegen. Die Universitäten verlangen eine unterschiedliche Zahl dieser Exemplare; sie liegt meist zwischen 40 und 200. Für die Vervielfältigung der Exemplare ist der Kandidat selbst verantwortlich. Die Pflichtexemplare können bei vielen Universitäten auch als Microfiche eingereicht werden. Die Universitäten verbreiten sein Werk in der Regel über den Schriftenaustausch. Die von den Universitäten geleistete Verbreitung ist bereits eine Veröffentlichung, durch die jedoch unterschiedliche und verschieden relevante Bereiche des Marktes erreicht werden.

Ein Verlag kann dem Doktoranden die Verpflichtung zur Herstellung der Pflichtexemplare abnehmen. Je nach der Qualität des Manuskriptes und nach dem wissenschaftlichen und öffentlichen Interesse, auf das es voraussichtlich stoßen wird, können dafür ganz unterschiedliche Konditionen ausgehandelt werden. Die Pflichtexemplare können bei vielen Universitäten auch als Microfiche eingereicht werden. Typische Dissertationsverlage verlangen in der Regel vom Autor eine Beteiligung an den Kosten der Drucklegung. Moderne Verlage speichern das Manuskript auf elektronischem Datenträger und halten ihn durch bedarfsgerechten Nachdruck für längere Zeit vorrätig. Andere Verlage werben damit, das Buch unter einer ISBN anzubieten. Der Autor muß selbst beurteilen, durch welche Verfahren für seine Dissertation sinnvoll ein Markt erschlossen werden kann. Oft hat er schon viel erreicht, wenn er sein Werk an Fach-, Instituts- und Universitätsbibliotheken verschickt oder wenn die Universität die von ihm eingereichten Pflichtexemplare entsprechend vertreibt. Manche Universitäten kommen dem Autor dadurch entgegen, daß sie eine von ihm eingereichte Liste der zu beliefernden Institutionen berücksichtigen.

Viele kunsthistorische Dissertationen sind jedoch geeignet, als Monographien einem breiteren Publikum zugänglich gemacht zu werden. In der Regel überarbeitet der Autor dazu den im Rahmen des Prüfungsverfahrens erstellten Text. Verändert der Autor sein Manuskript, muß er von der Prüfungskommission des jeweiligen Fachbereichs oder der Fakultät eine Genehmigung zur Drucklegung (im Rahmen der Verpflichtung zur Publikation) einholen.

Oft können kunsthistorische Dissertationen nur dann publiziert werden, wenn öffentliche oder private Stiftungen einen Zuschuß zur Drucklegung gewähren. Den Zuschußbedarf überschlagen die Verlage gewöhnlich nach der Formel: Herstellungskosten zuzüglich 40 % Verlagsgrundkosten minus Verkaufserwartung = Fehlbetrag.

4. Aufsätze in Fachzeitschriften

Für Beiträge in wissenschaftlichen Fachzeitschriften wird meist ein Pauschalhonorar vereinbart. Vergütet werden Texte nach Zeilen, Seiten, Bögen etc., wobei Abbildungen teilweise mitberücksichtigt werden.

Die Vergütung richtet sich nach der Auflagenhöhe. Fachzeitschriften, deren Publikation als Organ der Fachgemeinschaft oder einer Sparte im Interesse aller beteiligten Wissenschaftler liegt, zahlen bisweilen kein Honorar.

5. Beiträge zu Ausstellungskatalogen

Ausstellungsmacher sollten allen Beitragenden ein würdiges Honorar entrichten und es bei der Kalkulation für die Ausstellung und den Katalog bereits berücksichtigen. Sowohl Textbeiträge als auch Katalogtexte sollten angemessen honoriert werden.

Die Höhe der öffentlichen oder privaten Subventionen für die Ausstellung und den Katalog sollte einen Einfluß auf die Gestaltung des Honorars haben. Es geht nicht an, daß alle mit einer Ausstellung verbundenen Kosten bei der Berechnung des Etats großzügig veranschlagt werden, den Autoren - selbst den freiberuflich tätigen - aber nur eine geringe Entschädigung gewährt wird. Bei den prinzipiell vergleichbaren Anthologien empfiehlt der Verband deutscher Schriftsteller (VS), daß die Autorenhonorare mit insgesamt 10 % vom Nettoverkaufspreis veranschlagt und anteilig unter die Autoren aufgeteilt werden. Für Beiträge zu Ausstellungskatalogen wird aus unterschiedlichen Gründen jedoch meist eine Pauschalvergütung gezahlt. Derzeit immer noch übliche Pauschalvergütungen von weit unter 1000,- DM für wichtige Katalog-Aufsätze sind bei größeren oder publikumswirksamen Ausstellungen ungenügend. Das Honorar sollte bei höheren Auflagen steigen. Bei einer Katalogauflage von mehr als 1000 Exemplaren sollte eine vergleichsweise höhere Vergütung vereinbart werden.

6. Wissenschaftliche Sammelwerke

Auch Texte für Aufsatzbände und Festschriften sollten grundsätzlich honoriert werden.

Manche Sammelschriften sind nur unter finanzieller Beteiligung öffentlicher oder privater Stiftungen realisierbar. Einige Zuschüsse, wie z.B. der der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), schließen ein Honorar für den Autor aus. Dies gilt für andere fördernde Einrichtungen nicht, z. B. die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort. Autoren eines Werkes, das durch die VG Wort bezuschußt wird, dürfen durchaus ein Honorar erhalten. Dies darf allerdings in der vorgelegten Kalkulation nicht berücksichtigt, also für die VG Wort nicht kostenwirksam werden.

7. Monographien

Legt ein kunsthistorischer Autor einem Verlag ein Buch zur Veröffentlichung vor, so hängt das auszuhandelnde Honorar vom Ladenpreis und vom Aufwand der Ausstattung ab. Dazu kann es keine Richtlinien geben. Durch Verhandlungsgeschick können unterschiedliche Honorare erzielt werden.

Auflagen unter 1000 Exemplare können oft nicht ohne öffentliche oder private Zuschüsse hergestellt werden.

Für höhere Auflagen erhalten die Verlage keine Zuschüsse. Jede Auflage über 1000 Exemplare sollte gegenüber dem Autor honorarpflichtig sein. Der Vertrag kann eine Pauschalvergütung beinhalten oder einen Prozentanteil am Nettoladenverkaufspreis (Ladenpreis abzüglich der Mehrwertsteuer) oder am Nettovertriebserlös. (Der Nettovertriebserlös errechnet sich aus dem Ladenpreis der verkauften Auflage abzüglich des Buchhandelsrabatts und der Mehrwertsteuer. Der von den Verlagen gewährte Buchhandelsrabatt liegt bei wissenschaftlicher Literatur in der Regel bei 30 %. Publikumsverlage gewähren einen höheren Rabatt von 40 % oder bis zu 45 %.)

Der Verband deutscher Schriftsteller (VS) fordert eine Beteiligung an den Einnahmen nicht unter 10 % vom Nettoladenpreis. Selbst bei erfolgreichen Belletristen gelten jedoch niedrigere Beteiligungen leider noch als erfolgreiches Verhandlungsergebnis. ("Und darüber wäre nun leicht eine hieb- und stichfeste Statistik beizubringen: wie viele Bücher sich für den Verfasser wirklich 'tragen', d.h. auch nur das Existenzminimum der Produktionszeit wieder hereinbringen: - kein Beschäftigungszweig arbeitet mit solchen Unterbilanzen." Hans Wollschläger: In diesen geistfernen Zeiten. Zürich, Haffmans Verlag, 1986). Erfolgreiche Autoren sollten auch einen höheren Ladenpreis in Kauf nehmen, wenn nur dadurch höhere Beteiligungen ausgehandelt werden können. Als Autor sollte der Kunsthistoriker in offenem Gespräch mit dem Verleger ein Einvernehmen darüber herstellen, welchen Stellenwert das Autorenhonorar in Anbetracht der wirtschaftlichen Konkurrenz in der Kalkulation haben kann.

Kunsthistoriker nehmen oft niedrigere Autorenhonorare als Schriftsteller entgegen. Dies ist allem Anschein nach nur zum Teil durch die weniger hohen Auflagen ihrer Werke erklärbar. Ohne Zweifel trägt auch die geringe Einschätzung der von kunsthistorischen Manuskripten ausgehenden Wertschöpfung dazu bei. Der Verband Deutscher Kunsthistoriker möchte den Empfehlungen des Verbands deutscher Schriftsteller (VS) keine eigenen Angaben entgegenstellen, durch die nur die Praxis ungenügender Entlohnung verfestigt würde. Tatsächlich gilt es bei den Verlagen immer noch als kulant, wenn der Autor oder die Beitragenden für Bücher mit einer Auflagenhöhe von über 1000 Exemplaren nur ein Honorar von 5 % vom Nettoverkaufspreis erhalten. Ist man gezwungen, solche Bedingungen zu akzeptieren, sollte man mit steigender Auflage jedoch eine höhere Beteiligung aushandeln (etwa je weiteres Tausend ein Prozent mehr).

Sofern der Verlag die Beschaffung der Abbildungen und der Bildrechte nicht übernimmt, müssen Kunsthistoriker darauf drängen, daß die dabei anfallenden Kosten bei der Verlagskalkulation mitberücksichtigt werden, etwa, indem sie für die Beschaffung der Druckvorlagen und der Bildrechte gesondert ein angemessenes Pauschalhonorar vereinbaren. Bei der Vergütung sollte darüber hinaus auch die mit der Bildbeschaffung verbundene Arbeit berücksichtigt werden.

Bei risikoreichen Produktionen kann der Autor auch bis zu einer bestimmten Auflagenhöhe eine Pauschalvergütung vereinbaren, die bei Verkauf einer höheren Auflage durch die anteilige Beteiligung am Nettoverkaufspreis oder am Nettovertriebserlös ersetzt oder ergänzt wird.

8. Werke mit sehr hohen Auflagen

Bei Werken mit einer Auflagenhöhe von über 2000 empfiehlt es sich, einen Pauschalpreis auszuhandeln, der sofort bei Abgabe des Manuskripts fällig wird. Bei jeder Überschreitung der Auflage um 1000 Exemplare sollte das Honorar entsprechend angepaßt werden.

9. Beratung durch den Verband Deutscher Kunsthistoriker

Der Verband Deutscher Kunsthistoriker berät seine Mitglieder kostenlos bei anstehenden Verlagsverhandlungen. Um seinen Erfahrungsschatz vermehren und die Interessen von Kunsthistorikern in der verlegerischen Kultur besser verteidigen zu können, ist er darauf angewiesen, daß die Mitglieder ihrerseits der Geschäftsstelle vertraulich von ihren Erfahrungen berichten.

Michael F. Zimmermann